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Kategorie: Steuern Geldanlage (Seite 1 von 2)

Salamitaktik mit der Abgeltungssteuer

 

Wann wird Abgeltungssteuer erhoben? (Gar nicht – es ist die Kapitalertragssteuer – im Volksmund Abgeltungssteuer)

Die seit 2009 eingeführte sogenannte Abgeltungssteuer für Kapitalerträge wird dann erhoben, wenn der Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist oder kein Auftrag zur Freistellung bei der Bank vorliegt.
Aussage: „Viele Anleger haben sich strategisch nicht darauf eingestellt, jährlich den Freibetrag auszuschöpfen.“

Nutzen Sie die Salamitaktik, um später weniger Abgeltungssteuer zu zahlen.

Jedem Anleger steht pro Jahr der Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages beträgt für

  • Alleinstehende 801 € pro Jahr
  • Für Zusammenveranlagte 1.602 € pro Jahr.

Dieser Pauschbetrag wird mit Hilfe des Freistellungsauftrages an die jeweiligen Banken ihrer Wahl verteilt, um die Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer zu befreien.

Salamitaktik der Kursgewinne

Durch die niedrigen Zinsen werden bei vielen Anlegern die Freistellungsaufträge und der zugrundeliegende Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt. Auf Grund der Börsensituation bestehen bei vielen Anlegern Buchgewinne in den Depots.
Nach alter Anlagestrategie werden die Wertpapiere irgendwann veräußert. Das bedeutet, dass die buy and hold Strategie noch immer im Kopf verankert ist, obwohl diese steuerlich für die individuelle Nutzung nicht steuerfreundlich ist.

Gewinne entwickeln sich im Laufe der Zeit – Teilrealisierung prüfen

Sehr häufig kann der Anleger selbst steuern, wann die Gewinne steuerfrei realisiert oder teilrealisiert werden können. Teilrealisierung deswegen, damit der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft wird und auch jedes Jahr erneut der steuerfreien Realisierung von Kapitalerträgen dienen kann.
Sparerpauschbetrag prüfen, Freistellungsaufträge bei den Banken prüfen, Kapitalerträge kalkulieren
Besteht Freiraum zur Realisierung der Kursgewinne, so wenden Sie die Salamitaktik an und veräußern Teile ihres Wertpapierbestandes in der Höhe, wie sie optimal die Erträge steuerfrei nutzen können.

Über 25% Mehrertrag sind möglich

Im Folgenden Jahr kalkulieren Sie erneut. Bestehen Freiräume die nicht ausgeschöpft werden, so veräußern Sie erneut Wertpapiere mit der Höhe des kalkulierten Gewinns. So optimieren Sie Ihren Gewinn in der Höhe der Abgeltungssteuer von 25% zuzüglich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer.

Frage und Feststellung
Ich habe ständig Wertpapiere veräußert, also habe ich immer weniger Wertpapiere im Depot!
Nach der Veräußerung steht es Ihnen frei, die Wertpapiere ihrer Wahl oder die gleichen Wertpapiere erneut zu erwerben. Dadurch, dass Sie bereits steuerfreie Teilrealisierungen der Gewinne durchführen, wird der zukünftig zu versteuernde Anteil geringer oder sie brauchen später keine Steuern mehr zu zahlen.
Es ist keine Steuerumgehung also kein Tatbestand als Gestaltungsmissbrauch, wie vor der Abgeltungssteuer, die gleichen Wertpapiere wieder erwerben. So hat bisher der Bundesgerichtshof entschieden. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit 2009 und dem jedem Bürger zustehenden jährlichen Sparer-Pauschbetrag, ist die Salamitaktik ein nicht zu unterschätzendes Renditepotential.

Durch die Abgeltungssteuerverrechnung Altverluste retten

Fristablauf zur Abgeltungssteuerverrechnung mit Wertpapieren beachten

Mit dem Fristauslauf am Jahresende 2013, ist die Abgeltungssteuerverrechnung erschwert. Die Steuerverrechnung von Altverlusten aus den Jahren vor 2009 mit aktuellen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen, aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren, endet am Jahresende.
Anleger sollten aktuell die Chancen nutzen und sich für Verrechnungsvarianten interessieren und entscheiden. Sollten keine Gewinne aktuell bestehen, können verschiedene andere Möglichkeiten genutzt werden, die Altverluste noch in diesem Jahr zu realisieren. Vorausgesetzt natürlich, dass das Verständnis, andere Wege, eine andere Anlagestrategie zu beschreiten, gegeben ist.
Zertifikate zur Abgeltungssteuerverrechnung heranziehen

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Altverluste in 2013 verrechnen

Es wird Zeit die Altverluste zu reduzieren

Wurden sogenannte Altverluste aus der der Veräußerung von Wertpapieren bis zur Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 geltend gemacht und bis zum heutigen Tage noch nicht verrechnet, so sollten Anleger sich sputen.

Positiven Börsenzyklus nutzen
Die Börsensituation scheint augenblicklich positiv für die Verlustverrechnung zu stehen. Die Börsenindizes stehen gut und so können Gewinne realisiert werden, die Altverluste ausgleichen können.

Warum profitieren einige Anleger nicht von der Verlustverrechnung?

Banken verbuchen die Erträge aus der Veräußerung von Aktien zuerst in dem aktuellen Jahr und berechnen bei übersteigenden Freibeträgen die Abgeltungssteuer. Sind im laufenden Jahr bereits Verluste angefallen, so werden zuerst diese Verluste verrechnet. Das ist sicherlich nicht die vom Anleger gewollte Verlustverrechnung für Altverluste.
Viele Anleger haben sich immer noch nicht auf die Situation eingestellt, den Sparer-Pauschbetrag auch tatsächlich jährlich zu nutzen.

Haben Sie die Chance, Veräußerungsgewinne zu realisieren?

Wenn ja, dann sollten Sie die Chance nutzen und in diesem Jahr die Aktien mit Gewinn veräußern und sich dafür eine Bescheinigung ausstellen lassen, damit Sie die Altverluste gegen rechnen können. So sparen Sie die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zzgl Soli und Kirchensteuer.

Eines sollten Sie beachten ein Depotwechsel kann sinnvoll sein!

Es ist unter Umständen sinnvoll, bei einer anderen Bank ein Depot zu eröffnen und die Aktien zu übertragen. Dann besteht nicht die Gefahr, bestehende Verluste, die der Abgeltungssteuer unterliegen, verrechnet zu bekommen. So trennen Sie geschickt die Verlustverrechnungsmöglichkeiten und habe die Chance ihre guten Gewinne vollständig mit Altverlusten zu verrechnen.
Versuchen Sie zunächst einmal die Chancen in ihrem eigenen Depot zu nutzen und den Ertrag vollständig für Altverluste einzusetzen.
In diesem Jahr können zusätzlich hohe Kursschwankungen auftreten. Gerade in einem Bundestagswahljahr sollten Anleger gut vorbereitet sein. Rechtzeitig realisieren und die Altverluste steuerschonend verarbeiten.

Falls es nach den Wahlen nochmals möglich ist Gewinne zu realisieren verfahren Sie ebenso, denn in den nächsten Jahren wird die Verlustverrechnungsmöglichkeit für Altverluste durch die Realisierung von Wertpapiergewinnen nicht mehr möglich sein.

Werbungskosten vor 2009 für Kapitalerträge absetzbar

Für entstandene Kapitalerträge vor 2009 können Werbungskosten abgesetzt werden

Neue Gerichtsurteile bestätigen für realisierte Kapitalerträge vor 2009, dass Werbungskosten, die dafür angefallen sind und heute dem Finanzamt erklärt werden, dass diese Werbungskosten absetzbar sind.

Höhe des Sparer-Pauschbetrages

In 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem sind Werbungskosten, die für Kapitalerträge entstanden sind, nicht mehr von den Kapitalerträgen absetzbar. Dafür ist der Sparer-Pauschbetrag entstanden, der den Anlegern die Kapitalerträge steuerfrei zufließen läßt. Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages für Kapitalerträge beträgt für Ledige 801 € und für Verheiratete 1.602 €.

Dieser Sparer-Pauschbetrag kann jedem Bürger jedes Jahr einmal ausschöpfen.

Theorie und Praxis der steuerfreien Kapitalerträge und dem Sparer-Pauschbetrag

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Negative Kapitalerträge sollen mit knock-outs nicht mehr verrechnet werden

Die Verrechnung der Kapitalerträge wird komplizierter

Mit einer fortschreitenden Bankenregulierung wird auch der Veräußerungsbegriff des § 20 des Einkommensteuergesetzes neu geregelt werden. Davon sind nicht die Banken sondern die Anleger betroffen.

Anlegern soll es erschwert werden, dass die Verrechnung von negativen Kapitalerträgen mit positiven Einkünften aus spekulativen Knock-Outs verrechnet werden dürfen. Eigentlich sollt die Abgeltungssteuer vereinfacht werden. Aber es kommen immer weitere klein Details dazu, die zu einer Verkomplizierung der steuerlichen Regelungen der Kapitalerträge führen.

Dann wird es nichts mehr mit der Steuerklärung auf dem Bierdeckel und es schadet nicht den Banken sondern Anleger, die mit verschiedenen Instrumenten am Kapitalmarkt Erträge erwirtschaften wollen. So konnte zwischen den anfallenden Kapitalerträgen intern ein Ausgleich geschaffen werden.

Jetzt heißt es wieder: § 20 Einkommensteuergesetz

„Mal verliert man, mal gewinnt der Finanzminister“

Insgesamt bedeutet es eine Einschränkung der Abgeltungssteuer, die eigentlich für eine Unkompliziertheit sorgen sollte.

Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer:

>>Klicken Sie hier

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Steuerbescheinigung für gezahlte Abgeltungssteuer ade

Eine kleine Odysse um Abgeltungssteuer erstattet zu bekommen

Wer Erträge erwirtschaftet, zahlt auch gerne Steuern. Wenn Freibeträge vorhanden sind, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden. Also beauftragt man die Steuerbehörden mit der nächsten Steuererklärung, die zu viel entrichteten Steuern wieder zu erstatten.

Zu einfach gedacht.

Aktuell akzeptieren die Steuerbehörden nur dann zu viel gezahlte Steuern aus Kapitalerträgen, wenn darüber ein Nachweis erbracht wird. Der Nachweis ist eine 10 bis 20 Seitige Steuerbescheinigung der Bank, bei der der Anleger Kapitalerträge mit Steuerabzug erwirtschaftet. Diese Steuerbescheinigung, die bei einigen Banken erst nach 8 Monaten vorliegt, soll bei der Steuererklärung in dem Jahr eingereicht werden, in dem die Steuern angefallen sind. Insgesamt sollte die Reform der Besteuerung der Kapitalerträge eine Erleichterung bringen.

Anleger geben den Banken Freistellungsaufträge. Viele Anleger haben bei verschiedenen Banken ihr Vermögen gesplittet, aus denen Kapitalerträge fließen. Es kann selten genau vorausgesagt werden, welche Höhe, bei variablen Kapitalerträgen, frei zu stellen ist. Ist der Freistellungsauftrag aufgebraucht und fallen zusätzliche Kapitalerträge an, so wird die Abgeltungssteuer abgezogen und sei es nur ein paar Euronen. Fallen bei einer anderen Bank des Anlegers beispielsweise weniger Kapitalerträge an, dann wird der gestellte Freistellungsantrag nicht ausgenutzt.

Jetzt beginnt die Odyssee.

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Vermögensabgabe zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs

Vermögensabgabe oder Reichensteuer

Aktuell wird über die Einführung einer Vermögensabgabe diskutiert. Die Vermögensabgabe wird auch als sogenannte Reichensteuer deklariert.

Eine Vermögensabgabe ist eine Substanzsteuer, die in der Regel Anlegern mit hohen Vermögen auferlegt wird. In Deutschland kamen diese Vermögensabgabe in Notzeiten in Deutschland nach dem 1. Weltkrieg als Notopfer und nach dem 2. Weltkrieg in Form des Lastenausgleichsgesetzes vor.

Ob der Einsatz zu heutigen Zeiten sinnvoll scheint, sollte politisch überdacht werden.

Durch die Eurokrise wurde hervorgerufen, finden einige Politiker es für gut, bereits jetzt über eine Vermögensabgabe nachzudenken. Es mag als populär gelten, das Politiker sich damit in die Öffentlichkeit begeben. Ist es aber wirklich schon so weit mit der Eurokrise fortgeschritten, dass die Vermögensabgabe der einzige Weg der Finanzierung ist? In Deutschland wurde bisher nur zu Notzeiten eine Vermögensabgabe angefordert. Im Grundgesetz ist ein außerordentlicher Finanzbedarf definiert.

Bleibt doch die Frage: Ist es schick, sich vor den nächsten Bundestagswahlen mit einer Frage zu befassen, die nur einen Teil der Bevölkerung trifft.

Politiker können ständig einen neuen Finanzbedarf definieren. Das stellt für die Gesellschaft und auch für unsere Demokratie eine finanzpolitische Gefahr dar.  Eine Bedienungsladen aus der Vermögensabgabe.

Die Politiker haben die Verträge zur EU vorbereitet und durchgeführt. Den Schadensausgleich holt man sich aus einer Vermögensabgabe?

Ist das wirklich in dieser wirtschaftlichen Situation sinnvoll?

zu weiteren steuerlichen Informationen der Abgeltungssteuer

Finanztransaktionssteuer für französische Wertpapiere Privatanleger betroffen

Für Privatanleger werden französische Wertpapiere teurer

Die vom ehemaligen Ministerpräsidenten angekündigte Transaktionssteuer wurde am heutigen Tag, dem 01.08.2012, eingeführt.

Betroffen sind börsennotiere Wertpapiere von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung zu Beginn des Steuerjahres 1 Milliarde Euro erreichten.

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Steuersparmodell Erstattungszinsen

Es gibt doch kein Steuersparmodell mehr! Oh doch, die Erstattungszinsen vom Fiskus!

Steuersparmodelle  sind an sich verboten. Anleger können Steuern reduzieren durch gewisse Auslegungen von Steueranweisungen, aber ein Steuersparmodell

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Finanzbehörden werden auskunftspflichtig bei Gestaltungsmöglichkeiten

Anleger sollen rechtzeitig Gestaltungsmöglichkeiten prüfen

Der Bundesfinanzhof erklärte in einem Urteil, dass die Finanzbehörden zukünftig auskunftspflichtig sind, wenn es um Gestaltungsmöglichkeiten  des Steuerpflichtigen bei der Planung der Einkünfte geht.

Die Finanzbehörden sollen Anlegern helfen, eine Risikoabschätzung zu geben, um das Besteuerungsverfahren zu erleichtern. Die Einschätzung des Finanzamtes soll der zukünftigen Veranlagung entsprechen und soll verpflichtend sein.

Kosten dieser Auskunft sollten vorher erfragt werden. Es gibt dafür Bagatellgrenzen.

Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen (Az.: IX R 11/11) abgelegt.

Anleger sollten bei möglichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig die zuständige Finanzbehörde mit ins Boot nehmen um verbindliche Auskünfte zu bekommen.

Wer allgemeine Tipps zur Abgeltungssteuer benötigt erhält hier Informationen.

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