Der Beipackzettel, das PIB Produktinformationsblatt, für Finanzinstrumente um Anlageprodukte vergleichen zu können 

Die Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnSFuG) trat am 01.07.2011 in Kraft. Mit dieser Maßnahme wurde das PIB, Produktinformationsblatt, für alle Finanzinstrumente eingeführt.

Anlegern sollen die wesentlichen Informationen, also die Chancen und Risiken eines Finanzinstrumentes, in einer übersichtlichen Form erhalten und gleichzeitig damit ähnliche Produkte vergleichen können. Der Inhalt soll leicht verständlich und wichtige Eigenschaften und Details enthalten.

Zuständig für die Produktinformationsblätter sind diejenigen, die die Finanzinstrumente vertreiben. Damit wird die Verantwortlichkeit auf Institute und Personen übertragen, die nicht als Emittent verantwortlich sind.

 

Eine Lücke in der Gesetzgebung?

Hier scheint eine Lücke des Gesetzgebers entstanden zu sein. Wer kennt die eigenen Nachrichten und betrieblichen Vorgänge und das zuständige Financial Engineering besser als der Emittent?

Anlageberatung und PIB

In der Anlageberatung mit Wertpapieren sind Finanzdienstleister und Banken verpflichtet, die Produktinformationsblätter auszuhändigen. Die PIB dürfen von der Ausgestaltung her zwei bis drei Seiten betragen. Die Aushändigung der Produktinformationsblätter ist auf dem Beratungsprotokoll zu dokumentieren. Die PIB sind vor dem Kauf auszuhändigen.

 

Aufsicht, Banken, Finanzdienstleister und Verbraucherschutz wollen Verbesserungen schaffen

Mit diesen Maßnahmen hat das Verbraucherschutzministerium einen Weg geschaffen, viele Informationen zu übermitteln und zu dokumentieren. Ob die Maßnahmen in ihrer Komplexität von jedem Berater umgesetzt werden können, bleibt dahingestellt. In der Beratung ergeben sich teilweise sprunghafte Ansatzpunkte des Kunden, die in der Umfänglichkeit des Gesprächs nicht weiter erfasst und beraten werden können.

Auch die Prägung des juristischen Einflusses auf die PIB ist erkennbar. Das ist sicherlich gut zur Gefahrenabwehr für die Ersteller der PIB, aber aus Sicht der Kunden nicht gerade verbraucherfreundlich.

Offene Interessen von Kunden und Beratern

In diesem Bereich ist für das Produktinformationsblatt, für den Kunden der beraten werden möchte und für den Berater, der eine gute fehlerfrei Beratung abliefern möchte eine Situation entstanden, die für alle Parteien einer positiven Lösung bedarf. Der Zeitbedarf für eine Beratung ist um ein vielfaches gestiegen, die Preise sind noch gleich geblieben. Kunden möchte eine geringere Beratungszeit. Ab wann beginnt eine Beratung? Wie umfassend ist zu dokumentieren. Wie ist die telefonische Beratung zu dokumentieren?

Warten Verbraucherschutzministerium und Verbraucherschutz auf Erfahrungsberichte weil keine eigenen Erfahrungen vorhanden sind?

In diesem Punkt scheinen Klarheiten die geschaffen werden sollten in einem Wust von Informationen unterzugehen.

Hier ist das Verbraucherschutzministerium gefordert für Klarheiten zu sorgen und kann nicht abwarten, das aus der undurchsichtigen Regulierung, die Informationsmasse, wirtschaftliche Fehlentwicklungen entstehen.

 

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