Weitere Abgeltungssteuer-Tipps zur Ergänzung

1. Abgeltungssteuer für Genussscheine, Anschaffungsdatum prüfen

Rentenähnliche Genussscheine

Wer vor dem 31.12.2008 rentenähnliche Genussscheine kaufte und diese heute veräußert, muß dafür keine Abgeltungssteuer zahlen. Diese rentenähnlichen Genusscheine sind nicht explitzit als Ausnahme zur Einführung der Abgeltungssteuer genannt. Deshalb unterliegen sie wie Festzinsanleihen einem Bestandsschutz. (Hessisches Finanzgericht AZ.:4K 639/11).

2. Doppelbesteuerung der Dividende mit der Abgeltungssteuer verhindern

American Depositary Receipts ADRs

Ein neues Gesetz weist Banken an, die Abgeltungssteuer vor der Dividendenausschüttung bereits an die Finanzverwaltung abzuführen.

Betroffen sind davon  Inhaber von ADRs bei Dividendenzahlungen.

Tipp: Umtausch der ADRs in Aktien der ausländischen Heimatbörse

3. Goldgewinne realisieren – nach Ablauf eines Jahres.

Nach einer Haltedauer von 1 Jahr können Anleger Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold steuerfrei reakisieren ohne, dass eine Abgeltungssteuer anfällt.

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4. Goldgewinne realisieren – innerhalb eines Jahres

Wird innerhalb eines Jahres nach dem Kauf physischen Goldes ein Gewinn realisiert so sind die Erträge als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Es wird nicht die Abgeltungssteuer berechnet sondern die Erträge unterliegen dem persönlichen Steuersatz.

5. Realisierung von Goldgewinnen nach dem 31.12.2013

Goldgewinne die nach dem 31.12.2013 innerhalb eines Jahres realisiert werden, können mit Altverlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden.

6. Selbständige beantragen Gewinne pauschal zu versteuern 

Selbständige Unternehmer und Gewerbetreibende, die mit dem individuellen Steuersatz veranlagt werden, können bei höheren Kapitalerträgen steuerfreie Gewinne von 40% erzielen. Anfallende Kosten sind  mit 60% absetzbar. Die Erträge unterliegen allerdings der Gewerbesteuer.

Einbehaltene Gewinne werden pauschal mit 28,25 Prozent versteuert. In Phasen nicht ausgeschütteter Gewinne erzielen Unternehmer Vorteile durch einen geringeren Abzug von Steuern. Dadurch kann ein „Zinseszinseffekt“ entstehen. Bei Auflösung von nicht ausgeschütteten Gewinnen wird eine Nachversteuerung durchgeführt. (steuerlichen Berater konsultieren)

Im Gegensatz dazu haben Privatanleger seit Einführung der Abgeltungssteuer keine Möglichkeiten mehr, Werbungskosten abzusetzen.

7. Die „Spardosen“ GmbH

Eine Anlagestrategie für Anleger mit sehr langfristigem Anlagehorizont!

Wer längerfristig auf sein Erspartes verzichten kann, legt sein Geld alternativ an und gründet eine GmbH, die verwaltend tätig ist. Sämtliche „Werbungskosten“, Kosten der GmbH und sonstige Kosten, sind voll absetzbar.

Sämtliche Erträge fallen im Prinzip Brutto, d.h. das keine oder nur geringe Steuern anfallen. Gewerbesteuern müssen abgeführt werden. Durch die Pflichtveröffentlichung im e-Bundesanzeiger zeigen Anleger ihr Vermögen der Öffentlichkeit.

Die „Spardosen“ GmbH ist nur privilegiert, wenn grundsätzlich eine vermögensverwaltende  Tätigkeit durchgeführt. Mit Tradinggeschäften geht das Privileg verloren und die Kapitalerträge und Gewinne werden Körperschaftssteuerpflichtig.

Ausschüttungen aus der GmbH werden mit der Abgeltungssteuer belegt.

Diese Anlagestrategie ist lohnenswert, wenn die Finanzmittel in einem mehrfachen sechsstelligen Anlagevermögen liegen.  (Gründungskosten, GmbH Kosten, Bilanzerstellung und weitere) Bei dieser Langfriststrategie sollte die Familie ins Boot geholt werden, Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer einplanen und steuerlichen Rat für die Gesellschaft beachten.

8. Altverluste vor Einführung der Abgeltungssteuer 

Verschenken Sie keine festgestellten Spekulationsverluste!

Festgestellte Altverluste gehen nicht verloren, können aber nur eingeschränkt für die Verrechnung von Gewinnen ab 2014 genutzt werden.

Deshalb ist es an der Zeit, die Verrechnung der Altverluste für sich zu optimieren!

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Verrechnung von Spekulationsverlusten nicht dauerhaft mit Finanzinstrumenten möglich. Die Frist zur steuerlichen Verrechnung mit Aktienkursgewinnen läuft am 31.12.2013 ab.

Nutzen Sie Anlagestrategien, mit denen Sie die Altverluste auch für die Zukunft mit anderen Einkünften aus Kapitalerträgen verrechnen können.

Für eine Verrechnung eignet sich beispielsweise das Segment der Aktienanleihen. 

Werden Aktienanleihen veräußert, so ist der Veräußerungserfolg die Kursdifferenz zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs, sowie Zinsen abzüglich gezahlter Stückzinsen, abzüglich gezahlter Transaktionskosten. Gewinne aus Aktienanleihen sind zu versteuern. Verluste aus Aktienanleihen sind mit allen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen verrechenbar. Die Aktienanleihe sollte vor Fälligkeit veräußert werden. Zur genauen Anwendung fragen Sie ihren steuerlichen Ratgeber.

siehe auch Geld Tipps

Tipps zu offenen Immobilienfonds in der Abwicklung:

Einige Immobilienfonds stehen vor dem aus und werden abgewickelt. Dadurch kommt es zu Teilausschüttungen

  • Prüfen Sie bei Auszahlungen die steuerlichen Abrechnungen.
  • Sind Sparpläne betroffen?
  • Wurden Anteile vor dem 31.12.2008. Wenn ja sind diese Anteile von der Abgeltungssteuer befreit.
  • Wurden Anteile nach dem 01.01.2009 gekauft kann eine Abgeltungssteuer bei Gewinnen entstehen.
  • Verbuchen die Banken die Abrechnungen korrekt?
  • Vorteil Verlustverrechnung nutzen

Wenn Verluste aus Anschaffungen nach dem 01.01.2009 enstehen gehen diesen in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Diese Verluste können mit anderen Kapitalerträgen zeitlich unbegrenzt verrechnet werden

Alternative Steuer Tipps und Hinweise zu anderen Kapitalanlagen:

Erstmalig ab dem Veranlagungsjahr 2011 sind für geschlossenen Fonds und unternehmerischen Beteiligungen Steuerklärungen in elektronischer Form abzugeben. Gerwerbetreibende und Freiberufler sind davon betroffen. Der Gesetzgeber hat vermutlich die Gewinneinkünfte aus KG Fonds nicht gesondert behandelt. Deshalb sind Anleger geschlossener Fonds in der Regel davon betroffen

Tipp: im Zweifel elektronisch die Steuererklärung abgeben. Alternativ den steuerlichen Berater fragen.

Tipps zu Gestaltungsmöglichkeiten zukünftiger Erträge

Die Finanzbehörden sind verpflichtet Anfragen über Gestaltungsmöglichkeiten  steuerliche Vorgänge zu beantworten.  Die Anfrage soll verbindlich beantwortet werden. Das stellte der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Az.: IX R 11/11) fest.

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Disclaimer: Durch die Änderungen der Steuergesetze und deren Auslegungen können Situationen entstehen, die nicht dem Inhalt entsprechen. Das kann die Abgeltungssteuer und deren Tipps betreffen. Ein steuerlicher Rat sollte entsprechend eingeholt werden.

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