Rückforderung von Abgeltungssteuer – eine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ist erforderlich

Tipps die Geld und Steuern sparen können 

Anleger, die aus verschiedenen Geldanlagen Kapitalerträge erzielen, kommen mitunter in  Situationen, zu viel gezahlte Abgeltungssteuern mit der Steuerbescheinigung für Kapitalerträge zurück fordern zu müssen.

Mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag wäre es nicht passiert Mit einem erteilten Freistellungsauftrag, der die Kapitalerträge abdeckt, werden keine Abgeltungssteuern einbehalten. Kommt es dennoch zum Abzug der Abgeltungssteuern und der Freibetrag von 1.600 Euronen ist nicht ausgeschöpft, ist ein Antrag auf Erstattung im Wege der Einkommensteuererklärung erforderlich.

Doch hier lauert die Bürokratie!

Wer einen Freistellungsauftrag stellt, fordert normalerweise kein 20 seitige Steuerbescheinigung an. Auf dem kürzesten Weg legt man den Kontoauszug vor, oder die Wertpapierabrechnung.

Hier setzt aber die Bürokratie ein!

Die Finanzbehörden leiten die Erfordernisse einer vorzulegenden Steuerbescheinigung aus den Paragrafen 36 und 45 des Einkommensteuergesetzes ab. Es ist eine Steuerbescheinigung vorzulegen!

Tipp um Steuern zu sparen und Geld von den Finanzbehörden zurück zu erhalten:

Mit diesen Tipps sparen Sie sofort Geld

  • Freistellungsauftrag regelmäßig kalkulieren
  • Freistellungsauftrag ändern und bei den Banken vor der Auszahlung der Kapitalerträge einreichen

Mit diesem Tipp rechnen Sie einmal pro Jahr mit den Steuerbehörden ab:

Wer nichts mit dem Freistellungsauftrag zu tun haben möchte, der lässt sich von jeder Bank, bei der für Anleger Kapitalerträge entstehen, eine Steuerbescheinigung ausstellen.

  • Tipp Steuerbescheinigung für Kapitalerträge ausstellen lassen
  • Die Abrechnung erfolgt in der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Denken Sie rechtzeitig daran ihren Freistellungsauftrag zu managen.

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