Ein Abgeltungssteuersatz von 25% für alle Kapitalerträge

Vorteile für Anleger entstehen aus der Abgeltungssteuer, wenn der persönliche Steuersatz über 25% liegt und deren Einkommen vermehrt aus Kapitalerträgen stammt. Denn für Kapitalerträge gilt ein geringerer Steuersatz, der Abgeltungssteuersatz. So ist für Anleger mit Einkommen aus Kapitalerträgen unter Umständen ein „Steuersparmodell“ geworden.

Tipp:

Wer Abgeltungssteuer zahlt sollte über die Honorarberatung nachdenken 

Ein gutes Indiz ist es für Anleger, die höhere Kapitalerträge erwirtschaften und somit Abgeltungssteuer zahlen, dass aus den Kapitalanlagen Provisionen an Vermittler gezahlt werden. Diese Provisionen, die der Honorarberater als Vermittler erhält, werden den Honorarkunden als Rückvergütung gutgeschrieben

Die Abgeltungssteuer wird unabhängig vom Einkommen des Anlegers aus Geld- und Kapitalanlagen bei einem Zufluss von Erträgen fällig. Dieser Abschlag (Abgeltungssteuersatz 25%) vom Kapitalertrag ist seit 2009 gesetzlich vorgeschrieben.

Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt direkt an der Quelle. Die Quelle ist hier die Bank, bei der die Kapitalerträge gutgeschrieben werden.

Der Abgeltungssteuersatz, in Höhe von 25 %, wird von den Kapitalerträgen abgezogen. Ein weiterer Abzug erfolgt durch den Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Diese Abschläge erfolgen von der zu zahlenden Abgeltungssteuer.

So entsteht in der Regel ein Abzug (Abgeltungssteuersatz) von Steuern in Höhe von

  1. Abgeltungssteuersatz 25%
  2. Solidaritätszuschlag Soli 5,5%
  3. Kirchensteuer (der jeweils gültige Kirchensteuersatz)

Der Abgeltungssteuersatz in der Summe mit Solisatz und Kirchensteuersatz

  • 26,375% Abgeltungssteuer und Soli
  • 27,819% Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer (Bayern/Baden Württ.)
  • 27,996% Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer (alle anderen Bundesländer)

Sparer-Pauschbetrag

Die Abgeltungssteuer ist immer dann zu zahlen, wenn die Kapitalerträge über den  Sparerpauschbetrag hinausgehen. Alle Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages werden mit 25% Abgeltungssteuer belegt. Der Sparerpauschbetrag für Singles beträgt  801 €, für verheiratete liegt der Sparerpauschbetrag bei 1.602€.

Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag vermeidet der Anleger den Abzug der Abgeltungssteuer bis zur maximalen Höhe des Sparer-Pauschbetrages.

Grundsätze zur Einführung der Abgeltungssteuer zu einem einheitlichen Abgeltungssteuersatz: 

  • Alle Kapitalerträge sollen einheitlich besteuert werden
  • Wegfall der Haltedauer von Kapitalanlagen
  • Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
  • Bruttoerträge stellen die Bemessungsgrundlage dar
  •  Werbungskostenabzug nicht möglich
  • Günstigerprüfung, wenn ein niedriger Steuersatz vorliegt
  • Besondere Steuerfestsetzung  bei Veräußerungsgeschäften

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