Mit einem Freistellungsauftrag steuerfreie Kapitalerträge erzielen

Anleger können mit einem Freistellungsauftrag bei ihrer Bank steuerfreie Kapitalerträge, also ohne Abzug der Abgeltungssteuer, erzielen. Von den Kapitalerträgen, ob Zinsen oder Veräußerungsgewinne, wird bis zur Höhe des eingereichten Freistellungsauftrages keine Abgeltungssteuer abgezogen.

Freistellungsauftrag – Höhe beachten, 2013 wie im Vorjahr

Der Freistellungsauftrag kann bei Kreditinstituten in einer Höhe für Ledige mit 801 € und für Verheiratete in Höhe von 1.602 € eingereicht werden. Das ist die maximale Höhe für Kapitalerträge, die mit einem Freistellungsantrag bei Banken eingereicht werden kann.

Aufteilung des Freistellungsauftrages

Sofern Kunden bei verschiedenen Banken Einlagen oder Wertpapiere unterhalten, die Kapitalerträge liefern, so kann der Freistellungsauftrag nach Belieben des Kunden aufgeteilt werden. Beachten sollte der Anleger, dass dieser rechtzeitig vor einer Zinszahlung oder vor der Realisierung von Kapitalerträgen bei dem Kreditinstitut vorliegt. Auch innerhalb eines Jahres kann der Freistellungsauftrag verändert und aufgeteilt werden.

Formular der Bank für den Freistellungsauftrag nutzen –mit Steuer-Identifikationsnummer

Die Bank hält für die Änderung des Freistellungsauftrages ein Formular vor. Das Formular der Bank beinhaltet weitere Angaben über die Höhe und über die Laufzeit des Freistellungsauftrages. Die Bank akzeptiert nur noch Formulare, auf denen die Steuer-Identifikationsnummer des Kunden eingetragen wurde. Bei Verheirateten n ist auch die Steueridentifikationsnummer des Ehepartners mit anzugeben.

Wichtig zu wissen: Wer bis 2016 seinen Freistellungsauftrag nicht aktualisiert, zahlt zukünftig Abgeltungssteuer, weil die Freistellungsaufträge ohne Identifikationsnummer ab 2016 ungültig werden. Dann werden alle Kapitalerträge steuerpflichtig und die Abgeltungssteuer wird einbehalten. Rechtzeitig also wieder einen aktualisierten Auftrag einreichen.

Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung

Durch die Vorlage eines Freistellungsauftrages werden Kapitalerträge bis maximal in einer Höhe von 801 € und bei Verheirateten bis zu einer Höhe von 1.602 € von der Abgeltungssteuer befreit. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden Anleger vollständig von der Zahlung der Abgeltungssteuer befreit.

Für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Die NV-Bescheinigung wird vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt herausgegeben.

Seit 2012 sind die Kreditinstitute verpflichtet, Kapitalerträge zu melden, die mit Hilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung steuerfrei ausgezahlt wurden. So überprüft das Bundesamt für Finanzen die Ordnungsmäßigkeit der ausgestellten Nichtveranlagungsbescheinigung.

Freistellungsauftrag optimal gestalten

Sparer und Anleger sollten ihren Freistellungsauftrag optimal gestalten und auch entsprechend managen. Deshalb sollte der Freistellungsantrag richtig aufgeteilt werden um die Abführung der Abgeltungssteuer zu vermeiden.