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Schlagwort: Kapitalerträge

Werbungskosten vor 2009 für Kapitalerträge absetzbar

Für entstandene Kapitalerträge vor 2009 können Werbungskosten abgesetzt werden

Neue Gerichtsurteile bestätigen für realisierte Kapitalerträge vor 2009, dass Werbungskosten, die dafür angefallen sind und heute dem Finanzamt erklärt werden, dass diese Werbungskosten absetzbar sind.

Höhe des Sparer-Pauschbetrages

In 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem sind Werbungskosten, die für Kapitalerträge entstanden sind, nicht mehr von den Kapitalerträgen absetzbar. Dafür ist der Sparer-Pauschbetrag entstanden, der den Anlegern die Kapitalerträge steuerfrei zufließen läßt. Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages für Kapitalerträge beträgt für Ledige 801 € und für Verheiratete 1.602 €.

Dieser Sparer-Pauschbetrag kann jedem Bürger jedes Jahr einmal ausschöpfen.

Theorie und Praxis der steuerfreien Kapitalerträge und dem Sparer-Pauschbetrag

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Negative Kapitalerträge sollen mit knock-outs nicht mehr verrechnet werden

Die Verrechnung der Kapitalerträge wird komplizierter

Mit einer fortschreitenden Bankenregulierung wird auch der Veräußerungsbegriff des § 20 des Einkommensteuergesetzes neu geregelt werden. Davon sind nicht die Banken sondern die Anleger betroffen.

Anlegern soll es erschwert werden, dass die Verrechnung von negativen Kapitalerträgen mit positiven Einkünften aus spekulativen Knock-Outs verrechnet werden dürfen. Eigentlich sollt die Abgeltungssteuer vereinfacht werden. Aber es kommen immer weitere klein Details dazu, die zu einer Verkomplizierung der steuerlichen Regelungen der Kapitalerträge führen.

Dann wird es nichts mehr mit der Steuerklärung auf dem Bierdeckel und es schadet nicht den Banken sondern Anleger, die mit verschiedenen Instrumenten am Kapitalmarkt Erträge erwirtschaften wollen. So konnte zwischen den anfallenden Kapitalerträgen intern ein Ausgleich geschaffen werden.

Jetzt heißt es wieder: § 20 Einkommensteuergesetz

„Mal verliert man, mal gewinnt der Finanzminister“

Insgesamt bedeutet es eine Einschränkung der Abgeltungssteuer, die eigentlich für eine Unkompliziertheit sorgen sollte.

Weitere Informationen zur Abgeltungssteuer:

>>Klicken Sie hier

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Steuerbescheinigung für gezahlte Abgeltungssteuer ade

Eine kleine Odysse um Abgeltungssteuer erstattet zu bekommen

Wer Erträge erwirtschaftet, zahlt auch gerne Steuern. Wenn Freibeträge vorhanden sind, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden. Also beauftragt man die Steuerbehörden mit der nächsten Steuererklärung, die zu viel entrichteten Steuern wieder zu erstatten.

Zu einfach gedacht.

Aktuell akzeptieren die Steuerbehörden nur dann zu viel gezahlte Steuern aus Kapitalerträgen, wenn darüber ein Nachweis erbracht wird. Der Nachweis ist eine 10 bis 20 Seitige Steuerbescheinigung der Bank, bei der der Anleger Kapitalerträge mit Steuerabzug erwirtschaftet. Diese Steuerbescheinigung, die bei einigen Banken erst nach 8 Monaten vorliegt, soll bei der Steuererklärung in dem Jahr eingereicht werden, in dem die Steuern angefallen sind. Insgesamt sollte die Reform der Besteuerung der Kapitalerträge eine Erleichterung bringen.

Anleger geben den Banken Freistellungsaufträge. Viele Anleger haben bei verschiedenen Banken ihr Vermögen gesplittet, aus denen Kapitalerträge fließen. Es kann selten genau vorausgesagt werden, welche Höhe, bei variablen Kapitalerträgen, frei zu stellen ist. Ist der Freistellungsauftrag aufgebraucht und fallen zusätzliche Kapitalerträge an, so wird die Abgeltungssteuer abgezogen und sei es nur ein paar Euronen. Fallen bei einer anderen Bank des Anlegers beispielsweise weniger Kapitalerträge an, dann wird der gestellte Freistellungsantrag nicht ausgenutzt.

Jetzt beginnt die Odyssee.

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Vermögen übertragen – Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen

Wie eine Vermögensübertragung Vorteile für die Familie bringen kann!

Hohe Kapitalerträge – Nichtveranlagungsbescheinigung für die Kinder möglich?

Viele Anleger erwirtschaften auch in Zeiten niedriger Zinsen hohe Kapitalerträge. Durch die Anlage des Kapitals in Aktien, die hohe Dividenden ausschütten, wird der Freistellungsauftrag schnell ausgenutzt.

Der Sparerpauschbetrag, der durch den Freistellungsauftrag aktiviert wird, beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1602 Euro. Nach der Ausnutzung des Freistellungsauftrages werden die Kapitalerträge mit der 25% igen Abgeltungssteuer belegt.  Zusätzlich zur Abgeltungssteuer wird der Soli und eventuell die Kirchensteuer fällig. Die Steuerbelastung könnte sich auf  ca. 28% summieren. (s. auch Abgeltungssteuersatz)

Ein Vermögensübertrag könnte helfen.

Wer zu hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und gewillt ist, das Kapital vorzeitig seinen Kindern zu vermachen, überträgt entsprechend Kapital auf die Kinder, sofern sie geringere Einkünfte als den Grundfreibetrag und den Sparer-Pauschbetrag haben.

Im Falle der bisherigen Nichtausnutzung des Grundfreibetrages plus Sparerpauschbetrag, stehen den Kindern beispielsweise  über 8.800 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag könnte aus Kapitalerträgen ausgeschüttet werden ohne dass dafür Abgeltungssteuern zu zahlen sind.

Andere Einkünfte der Kinder beachten!

Beachten sollten Anleger die sonstigen Einkünfte der Kinder, die in Ferienzeiten Jobs belegen und dafür Entgelte erhalten. Wird der Freibetrag durch Lohn, Kapitaleinkünfte oder sonstige zu versteuernde Einnahmen überschritten, fallen Beiträge zur Krankenversicherung an. Damit ist die beitragsfreie Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung für die Kinder in Gefahr.

Entscheidung zum Übertrag des Vermögens überdenken!

Bei dieser Übertragung sollten Anleger langfristig denken. Es sollte nicht erstrebenswert sein, das Kapital in einem Jahr zu übertragen und im nächsten Jahr wieder zurück zu übertragen. Das würde die Finanzverwaltung nicht mitmachen und die Kapitalerträge sind nach zu versteuern. . Entweder eine langfristige Entscheidung fällen und das Kapital nicht übertragen oder unwiderruflich das Kapital an die Kinder übertragen.

Abgeltungssteuer hilft Privatanleger griechischer Staatsanleihen

Schuldenschnitt Griechenlands  wird durch die Abgeltungssteuer für betroffene Privatanleger tragbarer. 

Privatanleger, die vom Schuldenschnitt betroffen sind, können Ihre Verluste durch die Inanspruchnahme der Abgeltungssteuer mindern. Das Finanzamt „beteiligt“ sich an den Verlusten griechischer Anleihen. Der deutsche Staat hat dadurch unter Umständen weitere Mindereinnahmen aus Kapitalertragssteuern.

Wer griechische Anleihen nach der Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) gekauft hat, verrechnet die Verluste mit positiven  Kapitalerträgen. Mit dem Tausch griechischer Anleihen ist ein tatsächlicher Verlust und auch ein steuerlicher Verlust entstanden, der von der Höhe des Einstandskurses abhängig ist. Auch Spekulanten, die Anleihen zu tieferen Kursen erworben haben, können entstandene Verluste durch die Abgeltungssteuer geltend machen.

Diese steuerliche Handhabung ist vorläufig nach den Regeln der Abgeltungssteuer aufgestellt worden.  Es sei denn, es werden nachträglich einige steuerliche Regelungen geändert.

Fallen nach dem Umtausch aus den neuen Anleihen Kursgewinne an, unterliegen diese wiederum der Abgeltungssteuer.

Der Staat hat aus dieser Umtauschaktion jedenfalls geringere zukünftige Steuereinnahmen zu verzeichnen, da Privatanleger die Verluste im Verlusttopf der Abgeltungssteuer wieder aufholen können und dann erst wieder Kapitalertragsteuern zahlen und zusätzlich den Sparer Pauschbetrag im Freistellungsauftrag nutzen können.

Für individuelle  Belange sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Freistellungsauftrag – ein paar Tipps

Tipps zum Freistellungsauftrag

Mittels Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann ein Steuerzahler / Anleger sein Geldinstitut dazu veranlassen, seine Einkommen aus Kapitalanlagen vom automatischen Pauschalsteuerabzug zu entbinden – auch Abgeltungssteuer genannt. Nähere Regelungen sind unter $44a des EStG. einzusehen.

Wird kein Freistellungsantrag eingereicht, oder ist das Einkommen aus den Kapitalanlagen höher als der im Freistellungsauftrag angegebene Sparerpauschbetrag, wird von den Kreditinstituten 25% der Kapitalerträge als Kapitalertragssteuer, die sogenannte Abgeltungssteuer, abgeführt. Das Anlegen oder die Veränderung vom Freistellungsauftrag ist immer gebührenfrei.

Passiert es, dass Sie bei Ihrem Kreditinstitut ihren Freistellungsauftrag nicht ausnutzen und bei der anderen Hausbank überschreiten, können Sie mit Einreichung der Steuererklärung den noch nicht ausgeschöpften Freistellungsautrag verrechnen. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert werden. Es empfiehlt sich, den Freistellungsauftrag immer laufend zu prüfen. Vergessen Sie nicht die Angabe der Steueridentifikationsnummer, da der Freistellungsauftrag ansonsten von der Hausbank technisch nicht mehr verarbeitet werden kann. Außerdem verlieren die Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer nach 2015 Ihre Gültigkeit, von daher ist dieser Punkt sehr wichtig.

Die persönlichen steuerlichen Verhältnisse können mit diesen Tipps nicht umfassend dargestellt und sollten vom persönlichen steuerlichen Ratgeber überprüft werden. Steuergesetze können sich jederzeit ändern.

 

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge sinnvoll einsetzen

Kapitalerträge realisieren und den Freistellungsauftrag vollständig ausschöpfen

Aus Beobachtungen mit dem Umgang des Freistellungsauftrages ist teilweise ein starres Verhalten vieler Anleger in der Geldanlage und Kapitalanlage zu erkennen. Der Freistellungsauftrag wird pro Steuerjahr nicht vollständig genutzt, obwohl eine Ausnutzung und eine geringere Steuerlast möglich wären. Eine Chance zur Ausnutzung besteht z. B. durch die Realisierung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01. Januar 2009 führen Anleger Steuern für private Kapitalerträge nach deren Realisierung ab. Der einheitliche Steuersatz für diese Kapitalerträge beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der ausstehenden Kirchensteuer. Für Kapitalerträge, die innerhalb eines bereits gestellten Freistellungsauftrages anfallen, werden keine Abgeltungssteuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern fällig.

Die Einführung der Abgeltungssteuer bezog sich nicht nur auf Zinserträge, die mit einem Freistellungsauftrag von der Steuerzahlung befreit wurden, sondern auch auf Kapitalerträge aus der Realisierung von Kursgewinnen. Ausgenommen sind hierbei Kursgewinne, die aus der Anschaffung von Wertpapieren vor 2009 entstanden sind.

Vorteile für Anleger bestehen darin, den Freistellungsauftrag so zu kombinieren, dass Zinserträge und Kursgewinne jährlich von der Abgeltungssteuer in Höhe des Freistellungsauftrages nicht betroffen werden. Geld anlegen und die Rendite durch eine gezielte Realisierung von Kapitalerträgen erhöhen.

 

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