Kapitalerträge realisieren und den Freistellungsauftrag vollständig ausschöpfen

Aus Beobachtungen mit dem Umgang des Freistellungsauftrages ist teilweise ein starres Verhalten vieler Anleger in der Geldanlage und Kapitalanlage zu erkennen. Der Freistellungsauftrag wird pro Steuerjahr nicht vollständig genutzt, obwohl eine Ausnutzung und eine geringere Steuerlast möglich wären. Eine Chance zur Ausnutzung besteht z. B. durch die Realisierung von steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01. Januar 2009 führen Anleger Steuern für private Kapitalerträge nach deren Realisierung ab. Der einheitliche Steuersatz für diese Kapitalerträge beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der ausstehenden Kirchensteuer. Für Kapitalerträge, die innerhalb eines bereits gestellten Freistellungsauftrages anfallen, werden keine Abgeltungssteuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern fällig.

Die Einführung der Abgeltungssteuer bezog sich nicht nur auf Zinserträge, die mit einem Freistellungsauftrag von der Steuerzahlung befreit wurden, sondern auch auf Kapitalerträge aus der Realisierung von Kursgewinnen. Ausgenommen sind hierbei Kursgewinne, die aus der Anschaffung von Wertpapieren vor 2009 entstanden sind.

Vorteile für Anleger bestehen darin, den Freistellungsauftrag so zu kombinieren, dass Zinserträge und Kursgewinne jährlich von der Abgeltungssteuer in Höhe des Freistellungsauftrages nicht betroffen werden. Geld anlegen und die Rendite durch eine gezielte Realisierung von Kapitalerträgen erhöhen.