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Schlagwort: Steuerbescheinigung

Durch die Abgeltungssteuerverrechnung Altverluste retten

Fristablauf zur Abgeltungssteuerverrechnung mit Wertpapieren beachten

Mit dem Fristauslauf am Jahresende 2013, ist die Abgeltungssteuerverrechnung erschwert. Die Steuerverrechnung von Altverlusten aus den Jahren vor 2009 mit aktuellen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen, aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren, endet am Jahresende.
Anleger sollten aktuell die Chancen nutzen und sich für Verrechnungsvarianten interessieren und entscheiden. Sollten keine Gewinne aktuell bestehen, können verschiedene andere Möglichkeiten genutzt werden, die Altverluste noch in diesem Jahr zu realisieren. Vorausgesetzt natürlich, dass das Verständnis, andere Wege, eine andere Anlagestrategie zu beschreiten, gegeben ist.
Zertifikate zur Abgeltungssteuerverrechnung heranziehen

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Steuerbescheinigung für gezahlte Abgeltungssteuer ade

Eine kleine Odysse um Abgeltungssteuer erstattet zu bekommen

Wer Erträge erwirtschaftet, zahlt auch gerne Steuern. Wenn Freibeträge vorhanden sind, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden. Also beauftragt man die Steuerbehörden mit der nächsten Steuererklärung, die zu viel entrichteten Steuern wieder zu erstatten.

Zu einfach gedacht.

Aktuell akzeptieren die Steuerbehörden nur dann zu viel gezahlte Steuern aus Kapitalerträgen, wenn darüber ein Nachweis erbracht wird. Der Nachweis ist eine 10 bis 20 Seitige Steuerbescheinigung der Bank, bei der der Anleger Kapitalerträge mit Steuerabzug erwirtschaftet. Diese Steuerbescheinigung, die bei einigen Banken erst nach 8 Monaten vorliegt, soll bei der Steuererklärung in dem Jahr eingereicht werden, in dem die Steuern angefallen sind. Insgesamt sollte die Reform der Besteuerung der Kapitalerträge eine Erleichterung bringen.

Anleger geben den Banken Freistellungsaufträge. Viele Anleger haben bei verschiedenen Banken ihr Vermögen gesplittet, aus denen Kapitalerträge fließen. Es kann selten genau vorausgesagt werden, welche Höhe, bei variablen Kapitalerträgen, frei zu stellen ist. Ist der Freistellungsauftrag aufgebraucht und fallen zusätzliche Kapitalerträge an, so wird die Abgeltungssteuer abgezogen und sei es nur ein paar Euronen. Fallen bei einer anderen Bank des Anlegers beispielsweise weniger Kapitalerträge an, dann wird der gestellte Freistellungsantrag nicht ausgenutzt.

Jetzt beginnt die Odyssee.

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Abgeltungssteuer Frankreichs für Fonds mit Sitz im Ausland rechtswidrig

Quellensteuer Frankreichs  darf nicht mehr abgezogen werden

Der französische Fiskus darf die Dividenden französischer Unternehmen, die an Investmentfonds mit Sitz im Ausland gezahlt werden, nicht mehr mit der französischen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % besteuern. Dieses wurde vom europäischen Gerichtshof entschieden.

Die Besteuerung von Dividenden an Fonds mit Sitz im Ausland entspricht nicht dem freien  Kapitalmarktverkehr und benachteiligt somit Fondsanleger in der gesammten EU. Bei der Besteuerung von im französischen Inland ansässigen Fonds wurde keine Abgeltungssteuer an der Quelle abgezogen. Mit einer Klage von Investmentfonds gegen eine Steuerbehörde eines Landes der EU konnte die  Diskriminierung von Fondsanlegern Einhalt geboten werden.

Durch den vor einigen Jahren begonnen Rechtsstreit haben Fondsanleger möglicherweise einen Erstattungsanspruch von Abgeltungssteuern.

Als Tipp: Anleger überprüfen die steuerlichen Daten zum Jahresende auf der Steuerbescheinigung von den Banken, wenn Fonds französische Dividendenzahlungen erhalten haben.

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